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Super

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5 years 10 months ago #95 by Sacha
Replied by Sacha on topic Super
Guten Morgen, 
also der Fahrlehrer sagte das gleiche wie ich es ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug daher ist eine Kennzeichnung Pflicht. 
Ein Mehrspuriges Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist ein Landfahrzeug mit eigenem Antrieb, welches in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen.Hierzu zählen beispielsweise:

die meisten Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibussealle Dreiräder wie Trikes.

Udo hast Du was rausgefunden?

Gruß Sacha
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5 years 10 months ago - 5 years 10 months ago #89 by eMobil_Mark-Peter
Replied by eMobil_Mark-Peter on topic Super
Nabend Sacha,

Ich glaube nicht, dass die Fahrschule da mehr drüber weiss. Die wussten bei mir ja leider noch
nicht einmal, dass man so ein Fahrzeug mit einer Prüfbescheinigung fahren darf. Aber natürlich,
fragen kostet nichts. : -)


          Mark-Peter
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5 years 10 months ago #88 by Sacha
Replied by Sacha on topic Super
Hallo Udo,
erstmal Danke für deine Bemühungen. 
Ich habe mal in anderen Foren geschaut und da ist das auch überall ein Streit Thema. 
Ich gehe morgen mal zur Fahrschule im Ort die müssten es ja vielleicht auch wissen.
Gruß Sacha
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5 years 10 months ago - 5 years 10 months ago #83 by eMobil_Udo
Replied by eMobil_Udo on topic Super
 
Hallo Sacha !


Es ist wirklich mühsam eine gesicherte Erkenntnis zu diesem Thema zu erhalten.

Die Polizei konnte mir keine Auskunft darüber geben und verwies mich wieder an das Straßenverkehrsamt, da sie selbst auch dort nachfragen würden, wenn sie es nicht wüssten. Man bat mich somit einfach eine schriftliche Stellungnahme beim Straßenverkehrsamt einzuholen, die wäre dann amtlich. Kann man machen - muss man aber nicht wirklich.

Ich habe mich deshalb durch sämtliche Behörden gefragt und bin nun an das Bundesministerium für Verkehr und digital Infrastruktur verwiesen worden, die wohl zu diesen Gesetzestexten verbindlich Auskunft geben können.

Morgen ab 9 Uhr soll dort ein kompetenter Ansprechpartner zu erreichen sein, und ich hoffe, dass ich dort dann auch wirklich meine/unsere verbindliche Auskunft bekomme.


Gruss auss'm Ruhrpott

Udo
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5 years 10 months ago - 5 years 10 months ago #82 by Sacha
Replied by Sacha on topic Super
Das sehe ich immer noch anders.
Habe da mal was ausgeschnitten aus dem Bußgeldkatalog.

Ausrüstung mit Geschwindigkeitsschildern Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs in Kilo- meter je Stunde an (§ 58 I StVZO). Das Schild muss kreisrund mit einem Durch- messer von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift in einer Schrift- größe von 120 mm auszuführen (§ 58 II StVZO i.V.m. Anlage V). Mit Geschwindigkeitsschildern müssen ge- mäß § 58 III StVZO gekennzeichnet sein mehrspurige Kfz bbH ≤ 60 km/h Anhänger bbH 32 km/h. Langsam fahrende Zweiräder benötigen hingegen keine Kennzeich- nung, wohl aber (da mehrspurig) z.B. dreirädrige Kleinkrafträder. Die Geschwindigkeitsschilder müssen nach § 58 V StVZO an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An lof- Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahr- zeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahr- zeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindig- keitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
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5 years 10 months ago - 5 years 10 months ago #80 by eMobil_Udo
Replied by eMobil_Udo on topic Super
 
Hallo werte Foren-Mitglieder !

Damit ihr nicht über die Kennzeichnung von Geschwindigkeits-Schildern nur spekulieren müsst, habe ich heute einfach mal bei meinem zuständigen Straßeverkehrsamt angerufen und diesbezüglich nachgefragt, um eine gesicherte Erkenntnis über die Kennzeichnungspflicht unserer dreirädrigen Elektro-Kabinenroller ( EG-Fahrzeugklasse L2e ) zu erhalten.

Laut Auskunft eines Mitarbeiters ( der namentlich im Forum leider nicht genannt werden möchte ) muss ein dreirädriger Elektro-Kabinenroller, der ein Mofa oder Moped ist und lediglich eines Versicherungs-Kennzeichens bedarf - und somit straßenverkehrstechnisch ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darstelltgar keine Geschwindigkeits-Kennzeichnung haben.

Für unsere Fahrzeuge (  EG-Fahrzeugklasse L2e )  gilt somit §58 der StVZO nicht !

Um aber andere Verkehrsteilnehmer auf die sehr langsame Geschwindigkeit aufmerksam zu machen, macht es dennoch Sinn, wenigstens hinten so ein Schild für den nachfolgenden Verkehr zu montieren. Die eigene Sicherheit und die des Nachfolgeverkehrs sollte hier definitiv vorgehen !


Gruss auss'm Ruhrpott
Udo
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