Super
- Sacha
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5 years 7 months ago - 5 years 7 months ago #229
by Sacha
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Ich verstehe das aber anders mit der Helmpflicht.
Wenn das Fahrzeug im fahrbereitem Zustand mehr als 270 kg hat müssen Sicherheitsgurte drin sein.
Wenn das Fahrzeug unter 270 kg hat können Gurte drin sein müssen aber nicht.
Aber bei beiden gilt wenn geeignete Sicherheitsgurte dran sind entfällt die Helmpflicht.
Natürlich müssen die Gurte auch benutzt werden
Wenn das Fahrzeug im fahrbereitem Zustand mehr als 270 kg hat müssen Sicherheitsgurte drin sein.
Wenn das Fahrzeug unter 270 kg hat können Gurte drin sein müssen aber nicht.
Aber bei beiden gilt wenn geeignete Sicherheitsgurte dran sind entfällt die Helmpflicht.
Natürlich müssen die Gurte auch benutzt werden
- eMobil_Udo
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5 years 7 months ago - 5 years 7 months ago #227
by eMobil_Udo
Ja, so verstehe ich das auch !
Mit den Geschwindigkeits-Schildern ist das eindeutig geregelt.
Hier gibt es sogar Vorgaben des Aussehens und der Größe. ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 58 Geschwindigkeitsschilder )
Und eine Helmpflicht existiert nicht bei vorgeschriebenen Sicherheitsgurten in einem geschlossenen dreirädrigen Elektro-Kabinenroller bei einem Fahrzeug-Gewicht über 270 Kg ( im fahrbereiten Zustand ), also mit Akkumulatoren.
Bei Fahrzeugen unter einem Gewicht von 270 Kg im fahrbereiten Zustand, können und dürfen zwar Sicherheitsgurte integriert sein ( die ebenfalls den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen müssen ), aber dann musst Du offensichtlich weiterhin einen Helm tragen, da die Regelung ohne Helmpflicht ja explizit nur für vorgeschriebene Sicherheitsgurte gilt !
Der E-Milio von TRIVELO ( in der 3 KW-Version, so wie Mark-Peter ihn besitzt ) wiegt im fahrbereiten Zustand, also mit Akkumulatoren, 352 Kg und muss daher mit normgerechten Sicherheitsgurten ausgestattet sein, und man muss definitiv keinen Helm mehr tragen !
Man sollte aber immer daran denken, dass bei dieser Regelung nicht vom Leergewicht des Fahrzeuges gesprochen wird, welches bei den meisten dreirädrigen Elektro-Kabinenrollern 270 Kg beträgt, sondern vom fahrbereiten Zustand, und der ist nur inklusive der Akkumulatoren möglich.
Alle meine Angaben wie immer ohne Gewähr !
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Ja, so verstehe ich das auch !
Mit den Geschwindigkeits-Schildern ist das eindeutig geregelt.
Hier gibt es sogar Vorgaben des Aussehens und der Größe. ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 58 Geschwindigkeitsschilder )
Und eine Helmpflicht existiert nicht bei vorgeschriebenen Sicherheitsgurten in einem geschlossenen dreirädrigen Elektro-Kabinenroller bei einem Fahrzeug-Gewicht über 270 Kg ( im fahrbereiten Zustand ), also mit Akkumulatoren.
Bei Fahrzeugen unter einem Gewicht von 270 Kg im fahrbereiten Zustand, können und dürfen zwar Sicherheitsgurte integriert sein ( die ebenfalls den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen müssen ), aber dann musst Du offensichtlich weiterhin einen Helm tragen, da die Regelung ohne Helmpflicht ja explizit nur für vorgeschriebene Sicherheitsgurte gilt !
Der E-Milio von TRIVELO ( in der 3 KW-Version, so wie Mark-Peter ihn besitzt ) wiegt im fahrbereiten Zustand, also mit Akkumulatoren, 352 Kg und muss daher mit normgerechten Sicherheitsgurten ausgestattet sein, und man muss definitiv keinen Helm mehr tragen !
Man sollte aber immer daran denken, dass bei dieser Regelung nicht vom Leergewicht des Fahrzeuges gesprochen wird, welches bei den meisten dreirädrigen Elektro-Kabinenrollern 270 Kg beträgt, sondern vom fahrbereiten Zustand, und der ist nur inklusive der Akkumulatoren möglich.
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5 years 7 months ago - 5 years 7 months ago #224
by eMobil_Udo
Hallo alle zusammen !
Am 11. Januar 2019 hatte ich ja das BMVI angeschrieben und um eine verbindliche Auskunft über die Gurt- und Helmpflicht in unseren Elektrokabinenrollern der Fahrzeugklasse L2e-P, sowie der Kennzeichnungspflicht von Geschwindigkeitsschildern gebeten.
Am 01.April 2019 ( und nein, das ist jetzt kein April-Scherz ! ) habe ich nun endlich auf meine gestellten Fragen bescheid bekommen und das mit einer ausführlichen Antwort und den dazugehörigen verbindlichen Gesetztes-Paragraphen.
Hier der mir zugesendete eMail-Inhalt des:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ( BMVI )
Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: 030 – 2008 – 3060
Fax: 030 – 2008 – 1942
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Internet: www.bmvi.de
Meine Frage:
1. Gibt es eine Kennzeichnungspflicht mit Geschwindigkeitsschildern für Fahrzeuge der Klasse L2e-P und wo
müssen sie wenn angebracht werden? Sind diese Fahrzeuge von §58 StVZO ausgenommen ?
Antwort zu Frage 1:
Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug um ein zulassungsfreies Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) handeln sollte, bedeutet dies nicht, dass damit das Fahrzeug von den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen wäre. Gemäß § 16 StVZO sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die
Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Gemäß § 58 Absatz 3 Nummer 1 StVZO müssen
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h mit
Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L2e darf nicht mehr als 45 km/h betragen, so dass sie dem Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung unterfallen. § 58 Absatz 5 Satz 1 StVZO regelt, dass die Geschwindigkeitsschilder beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden müssen. Nähere Anforderungen an das Geschwindigkeitsschild finden sich in § 58 Absatz 2
und Absatz 2a StVZO.
Meine Frage:
2. Gibt es eine Gurt- oder Helmpflicht für die oben genannten Fahrzeuge ?
Antwort zu Frage 2:
Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse L2e werden nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erteilt. Die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung müssen in diesem Zusammenhang erfüllt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für einzelne Fahrzeuge eine nationale Genehmigung nach § 21der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zu erteilen. In diesem Fall sind die entsprechenden Vorschriften der StVZO zu erfüllen.
Gemäß Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen müssen Sitze von Fahrzeugen der
Klassen L2e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 270 kg mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen L2e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 270 kg dürfen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Diese Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen. Wenn der Fahrzeughersteller entscheidet, das Fahrzeug freiwillig mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten auszurüsten, müssen diese den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
Gemäß § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen, wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
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Hallo alle zusammen !
Am 11. Januar 2019 hatte ich ja das BMVI angeschrieben und um eine verbindliche Auskunft über die Gurt- und Helmpflicht in unseren Elektrokabinenrollern der Fahrzeugklasse L2e-P, sowie der Kennzeichnungspflicht von Geschwindigkeitsschildern gebeten.
Am 01.April 2019 ( und nein, das ist jetzt kein April-Scherz ! ) habe ich nun endlich auf meine gestellten Fragen bescheid bekommen und das mit einer ausführlichen Antwort und den dazugehörigen verbindlichen Gesetztes-Paragraphen.
Hier der mir zugesendete eMail-Inhalt des:
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ( BMVI )
Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: 030 – 2008 – 3060
Fax: 030 – 2008 – 1942
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Internet: www.bmvi.de
Meine Frage:
1. Gibt es eine Kennzeichnungspflicht mit Geschwindigkeitsschildern für Fahrzeuge der Klasse L2e-P und wo
müssen sie wenn angebracht werden? Sind diese Fahrzeuge von §58 StVZO ausgenommen ?
Antwort zu Frage 1:
Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug um ein zulassungsfreies Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) handeln sollte, bedeutet dies nicht, dass damit das Fahrzeug von den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen wäre. Gemäß § 16 StVZO sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die
Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Gemäß § 58 Absatz 3 Nummer 1 StVZO müssen
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h mit
Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L2e darf nicht mehr als 45 km/h betragen, so dass sie dem Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung unterfallen. § 58 Absatz 5 Satz 1 StVZO regelt, dass die Geschwindigkeitsschilder beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden müssen. Nähere Anforderungen an das Geschwindigkeitsschild finden sich in § 58 Absatz 2
und Absatz 2a StVZO.
Meine Frage:
2. Gibt es eine Gurt- oder Helmpflicht für die oben genannten Fahrzeuge ?
Antwort zu Frage 2:
Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse L2e werden nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erteilt. Die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung müssen in diesem Zusammenhang erfüllt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für einzelne Fahrzeuge eine nationale Genehmigung nach § 21der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zu erteilen. In diesem Fall sind die entsprechenden Vorschriften der StVZO zu erfüllen.
Gemäß Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen müssen Sitze von Fahrzeugen der
Klassen L2e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 270 kg mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen L2e mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 270 kg dürfen mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Diese Rückhaltesysteme müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen. Wenn der Fahrzeughersteller entscheidet, das Fahrzeug freiwillig mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten auszurüsten, müssen diese den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
Gemäß § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen, wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
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5 years 10 months ago - 5 years 10 months ago #111
by eMobil_Udo
Ohjeeeohjeeeohjeee....
Die eMail an das Ministerium ist leider noch unbeantwortet; aber wir haben ja auch erst Dienstag !
Zwischenzeitlich war ich beim TÜV.
Auch da keine gesicherte Erkenntnis !
Ich wurde an das IFM ( Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität ) verwiesen.
Die eMail dahin war aber unzustellbar.
Ein Anruf wurde von mir dorthin getätigt.
Man versprach mir eine neue Ansprechadresse.
Also warten wir mal ab...
Gruss auss'm Ruhrpott
Udo
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Ohjeeeohjeeeohjeee....
Die eMail an das Ministerium ist leider noch unbeantwortet; aber wir haben ja auch erst Dienstag !
Zwischenzeitlich war ich beim TÜV.
Auch da keine gesicherte Erkenntnis !
Ich wurde an das IFM ( Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität ) verwiesen.
Die eMail dahin war aber unzustellbar.
Ein Anruf wurde von mir dorthin getätigt.
Man versprach mir eine neue Ansprechadresse.
Also warten wir mal ab...
Gruss auss'm Ruhrpott
Udo